Der Ministerrat hat am 24. Juli 2012 den Nationalen Aktionsplan Behinderung (NAP) beschlossen. Das Papier umfasst 105 Seiten und 250 Maßnahmen. Eine Mischung der Gefühle taucht auf.
Vier Jahre nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008 (Gültigkeitsjahr) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Ziele und Strategien ausgearbeitet um Inklusion und Barrierefreiheit in allen österreichischen Institutionen umzusetzen. Der Grundgedanke des NAP ist begrüßenswert und beinhaltet wichtige und wesentliche Weichenstellungen. Es finden sich positive Punkte bei Diskriminierungen oder bisherigen Versäumnissen. Die langjährigen Bestrebungen sind im großen und ganzen miteinbezogen worden. Für gehörlose und schwerhörige Personen finden sich im Bereich der Bildung gute Schritte, wie z.B. die Etablierung von Richtlinien für ÖGS-Dolmetschkosten, Ausbau von Dolmetschausbildung (auch im pädagogischen Bereich!) sowie die Fortsetzung von GESTU oder die Erarbeitung einer bilingualen Datenbank.
Der NAP hat aber einige Mängel aufzuweisen:
Das BMASK hat zwar die Behindertenorganisationen um Stellungnahmen gebeten, allerdings nach Ende dieser Frist das komplette Papier geheim gehalten. Leider finden sich nicht gerade viele grundlegende inhaltliche Änderungen. Daher sprechen Behindertenorganisationen von einer Nichteinbeziehung – durften diese ja nicht an dem Plan mitarbeiten. So muss man feststellen, dass im NAP Inklusion gefordert wird, aber bei der Erstellung derselben keine Inklusion vonstatten ging. Es finden sich immer wieder inhaltliche Probleme, auch jetzt noch. VÖGS sieht eine Gefahr darin, dass der jetzige Beschluss Folgewirkungen aufweisen wird, die vielleicht in eine falsche Richtung sich entwickeln können.
Größtes Problem ist allerdings, dass die Bundesländer die größte Kompetenz im Behindertenwesen haben, nicht aber der Bund. Insofern ist es fraglich, inwieweit der NAP überhaupt greifen kann. Ist die Finanzierung der Umsetzung des NAP laut Finanzministerin Maria Fekter nicht gesichert. Die festgesetzten Zeitrahmen sind unschlüssig und daher zu hinterfragen.
VÖGS befindet, dass der NAP sorgfältiger erarbeitet hätte werden müssen. Der Beschluss zeigt jedoch, dass man guten Willens ist die UN-Behindertenrechtskonvention auch tatkräftig umzusetzen.